Spieler-Transfer im Jahresabschluss

Aus besonderem Anlass gehe ich auf die Behandlung eines Spieler-Transfers im deutschen Profi-Fußball ein. Der besondere Anlass ist mein Lehrauftrag im Studiengang Fußballmanagement an der Hochschule für angewandtes Management. Dazu einige Vorbemerkungen.

 

Wenn auch von den Verbänden FIFA, UEFA oder DFB einige Vorgaben für die Behandlung von Spielertransfers gegeben sind, so hebeln diese Vorgaben weder das Handels- und Steuerrecht in Deutschland aus. Die Rechnungslegungsvorschriften gelten für einen Verein und insbesondere für den meist ausgegliederten Profibereich genauso wie für andere Unternehmen.

Deshalb basiert die Rechnungslegung der Profi-Clubs auch auf keine eigenen Rechtsgrundlagen. Ein großer Anteil der Literatur konzentriert sich also insbesondere auf die Behandlung von Spielertransfers.

 

Der Geschäftsbericht (HGB) 2017/2018 der Borussia Dortmund KGaA soll dabei etwas Aufschluss geben

 

Menschen sind keine Vermögensgenstände

Der Spieler bzw. sein Humankapital darf nicht bilanziert werden. Dies würde gegen das Grundgesetz und gegen die Rechnungslegungsvorschriften verstoßen. Das zu bilanzierende Wirtschaftsgut wird in der faktisch bestehenden Nutzungsmöglichkeit „am Spieler“ gesehen. In dem Nutzungsrecht steht der Einsatz, die Verleihung oder der Verkauf. Auf eine arbeitsrechtliche Bewwertung dieser Nutzungsmöglichkeiten geh ich hier nicht explizit ein.

Damit wird auch klar, dass nur bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes eine Aktivierung (Einstellung in die Bilanz als Vermögenswert) erlaubt ist. Dieses Nutzungsrecht steht als immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen der Club-Bilanz. Bei Verkauf von Nutzungsrechten entstehen Transfer Erlöse, die beim BVB 222,7 Mio Euro ausmachten, die im Wesentlichen durch die Transfers von Aubameyang und Dembèlé erzielt wurden.

 

 

Aktivierungspflicht bei Ablösepflichtigem Spieler-Transfer

Wird ein Spieler mit Ablösesumme eingekauft, dann erwirbt der Fußball-Club die Nutzungsrechte für die Zeit des Lizenzvertrages. Für die damit verbundenen Anschaffungskosten wird ein Aktivposten in die Bilanz gebucht, und zwar in voller Höhe incl. sogenannter Anschaffungsnebenkosten. Letzteres können neben anderen Provisionen für Spielervermittler, Kosten für Medizinchecks oder ein Handgeld für den Spieler sein. Weitere Beträge, die die Anschaffungskosten erhöhen oder mindernd und in unmittelbaren Bezug zum Transfer stehen werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten berücksichtigt.

Das Handgeld ist eine einmalige Zahlung, die vom Spieler selbst als Einkommen zu versteuern ist.

Die aktivierten Anschaffungskosten werden nun linear auf die Laufzeit des Nutzungsrechtes jährlich abgeschrieben. Die planmäßigen Abschreibungen gehen als Aufwand gewinnmindernd in den jeweiligen Perioden ein.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind zwingend, wenn z.B. Verletzungen des Spielers eine Nutzung des Spielers nicht mehr möglich macht. Sollte sich dies später ändern gibt ein Wertaufholungsgebot bis hin zu der Summe, die der Spieler ohne die gemachte außerplanmäßige Abschreibung erreicht hätte.

Der Verpflichtung der außerordentlichen Abschreibung liegt das sogenannte Niederstwertprinzip zugrunde. Eines der vielen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB). Dieses Prinzip dient der vorsichtigen Bewertung von Vermögensgegenstände, um evt. Gläubiger vor Fehlinterpretationen der Bilanz zu schützen (Vorsichtsprinzip, Gläubigerschutz).  Im betrachteten Zeitraum lagen die planmäßigen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bei 58,9 Mio Euro dazu kamen 20,4 Mio Euro außerplanmäßige Abschreibungen, das bei einigen Spielern der sogenannte beizulegende Wert unter den Buchwerten lag.

 

Dies Niederstwertprinzip verhindert auch eine höhere Bewertung in der Bilanz, wenn z.B. der Marktwert des Spielers in die Höhe schnellt und ein Gewinnpotenzial für den Verein besteht. Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn diese realisiert werden. Bis dahin bleiben diese Werte als stille Reserven der Bilanz verborgen.

Nicht weiter vertiefe ich die Behandlung sogenannter nachträglicher Anschaffungskosten. Bsp. Könnte ein Teil der Ablösesumme von einer Anzahl Toren oder Spieleinsätze abhängig gemacht werden. Sie werden auf den letzten bilanzierten Bilanzwert zugeschrieben. Dieser Wert wird dann über die Restlaufzeit abgeschrieben, wodurch sich die Abschreibungsbeträge erhöhen.

 

Ablösefreier Spieler-Transfer begründen kein bilanzierungsfähiges Recht

Bei einem ablösefreien Transfer wird kein Nutzungsrecht gekauft. Die mit dem Transfer verbundenen Aufwendungen wie Handgeld, Medizincheck oder Beraterprovisionen sind nicht aktivierungsfähig, sie stellen in voller Höhe einen Aufwand dar. Dazu gehören auch evt. Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, die an den abgebenden Verein gezahlt werden müssen.

 

Zu beachten ist allerdings, dass der mit dem ablösefreien Transfer verbundener Aufwand periodengerecht verbucht wird. Dies gehört ebenfalls zu den zu beachtenden GoBs

D.h. die oben aufgeführten Verträge sind über die Perioden der Vertragslaufzeit aufwandmäßig aufzuteilen. Dazu sind antizipative  (Sonstige Forderungen, Sonstige Verbindlichkeiten) oder transitorische Posten (Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungen) in der Bilanz zu bilden.

 

Diese werden dann linear über die Vertragslaufzeit abgebaut und periodengerecht erfolgswirksam gebucht.

 

 

Die Ausleihe als alternative Form von Spieler-Transfer

Das Ausleihen von Spielern ändert nicht den Besitzstand des Nutzungsrechtes. Damit bleibt der Vermögenswert bilanziert bei dem verleihenden Club. Der leihende Club zahlt lediglich eine Leihgebühr, die nicht als immaterieller Vermögenswert bilanziert werden kann. Es ist für den Verleiher ein Erlös und dem Entleiher ein Aufwand, der wieder periodengerecht abgegrenzt werden muss.

Gewinne und Verluste aus Spieler-Transfer

Wertminderungen mussten ja bereits über außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen. Wird ein Spieler bzw. sein Nutzungsrecht nun auf Basis einer Ablösesumme verkauft können sich andere Beträge ergeben als der momentane bilanzielle Buch-/Restwert des Lizenzrechtes. In dem Moment entstehen dann Verluste oder meist Gewinne aus dem Abgang immaterieller Vermögensstände. Bei den zum Teil erheblichen Gewinnen handelt es sich um die Aufdeckung stiller Reserven. Gemäß dem aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteten Realisationsprinzip dürfen diese erst mit dem tatsächlich erfolgten Verkauf verbucht werden.

So ein Spieler-Transfer erlaubt eine ganze Reihe von Wissen aus dem Modul Grundlagen des Rechnungswesens abzufragen. Das werden meine Studierenden wissen, wenn ich Ihnen diesen Beitrag zuspiele. Welche Rechtsgrundlagen und Paragraphen zugrunde liegen bedarf dann noch eines Selbststudiums.